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Satzung des Förderkreises Archäologie in Baden e.V.

in der Fassung vom 31. Mai 1997

§ 1 Name

  1. Der Förderkreis nennt sich "Förderkreis Archäologie in Baden e.V." (ehemals "Förderkreis für die ur- und frühgeschichtliche Forschung in Baden e.V.") und wird im Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Förderkreises ist Freiburg i. Br.

§ 2 Zweck

  1. Der Förderkreis verfolg ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Förderkreises ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Vor- und Frühgeschichte im Landesteil Baden. Der Förderkreis wirkt auch für die Erhaltung vor- und frühgeschichtlicher Kulturdenkmale. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie durch Unterrichtung der Öffentlichkeit in Wort, Bild und Schrift.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Der Austritt ist nur am Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Sie erfolgt in schriftlicher Form und mindestens drei Monate vor Jahresende.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es mit der Beitragszahlung für zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des zweiten Rückstandjahres.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen das Ansehen oder die Ziele des Förderkreises erheblich verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied muß vorher Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand gewährt werden.
  4. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Förderkreis erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennt werden. Die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

§ 4 Geschäftsjahr, Beitrag

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitglieder leisten einen jährliche, von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag.

§ 5 Verwendung der Einnahmen und des Vermögens

  1. Einnahmen und Vermögen des Förderkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Förderkreis verfolgt keine eigenwissenschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Förderkreismitteln.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Förderkreises sind
    a. die Mitgliederversammlung,
    b. der Vorstand,
    c. der Beirat.
  2. Zur Durchführung besonderer Aufgaben des Förderkreises kann der Vorstand Arbeitsausschüsse bilden. In diese kann er auch Nichtmitglieder berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    a. den Bericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr,
    b. den Kassenbericht,
    c. die Entlastung des Vorstandes,
    d. die Wahl des Vorstandes und der Wahlmitglieder des Beirates,
    e. die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    f. den Haushaltsplan,
    g. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    h. die Änderung der Satzung,
    i. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    k. den Ausschluß eines Mitglieds,
    l. die Auflösung des Förderkreises.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen und wird spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Mitgliederversammlung (Einberufung) die Bestimmungen des § 36 BGB.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt.
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mit Begründung in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich zusammen aus
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem Geschäftsführer,
    d. dem Kassenwart,
    e. dem Schriftleiter.
    Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Förderkreises im Rahmen des Haushaltsplanes. Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden und im Einvernehmen mit ihm vom Geschäftsführer wahrgenommen. Über die einzelnen Förderungsmaßnahmen beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat, so weit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  3. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen in beschränktem Umfang im Rahmen des Haushaltsplanes Verfügungen treffen und Verpflichtungserklärungen abgeben.
  4. Der Geschäftsführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Förderkreises und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die jeweils in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt wurden.
  6. Der Schriftleiter besorgt die Herausgabe der "Archäologischen Nachrichten aus Baden"; er ist für die Pflege der Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat setzt sich zusammen aus
    a. dem Vorsitzenden
    b. den Leitern der Referate 22 und 23 der Archäologischen Denkmalpflege in Freiburg und Karlsruhe oder deren Vertretern im Amt,
    c. weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Persönlichkeiten. Unter ihnen soll ein Vertreter der Wirtschaft sein.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in den Angelegenheiten des Förderkreises. Er schlägt insbesondere Förderungsmaßnahmen vor und wirkt gemäß § 8 Abs. 3 bei der Beschlußfassung über diese mit. Der Beirat kann vom Vorstand mit der Durchführung befristeter Sonderaufgabe betraut werden.
  3. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 10 Auflösung des Förderkreises

  1. Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Förderkreises ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt.
  2. Bei einer Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen als Ganzes einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder als steuerbegünstigt besonders anerkannt Körperschaft zur Verwendung für die Erforschung der Ur- und Frühgeschichte der badischen Landesteile zu, wobei das Vermögen i Sinne dieser Satzung zu verwenden ist,

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 31. Mai 1997 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 23. Oktober 1993 außer Kraft.


Ausstellungen
 Ausstellung: Achtung Ausgrabung

Ausstellung: Toga und Tunika

Ausstellung: Palla und Stola

Ausstellung: Die Rückkehr der Götter

Ausstellung: Die Staufer und Italien

Ausstellung: Gesichter der Macht

Ausstellung: Zeitreise></a><br><br>
    
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 Impressum

Konzeption und Gestaltung: Dietrich Rothacher, archaeoskop
Umsetzung und Redaktionssystem: Silvan Rehberger, youngbrain: GmbH